AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Human at Work Arbeitsgenossenschaft Farbhofstrasse21, 8048 Zürich und deren Marken : Human at Work Agency, Gourmer Shop, Gourmer Event und Catering, Image Pro
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Vertragsabschluss
Ein Vertrag zwischen dem Kunden und Human at Work
Arbeitsgenossenschaft und deren Marken : Human at
Work Agency, Gourmer Shop, Gourmer Event und Catering,
Image Pro, Schweizer Brett, usw……(nachfolgend
"Lieferant") kommt wie folgt zu Stande: Ein Auftrag an
den Lieferanten kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
Spätestens mit der schriftlichen Auftragsbestätigung
durch den Lieferanten kommt der Auftrag zustande.
Allfällige über die Auftragsbestätigung hinausgehende
Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
In der Regel erfolgt eine erste, allgemeine Offerte kostenlos.
Wünscht der Kunde eine zweite, detaillierte Offerte
und kommt ein Vertrag später nicht zustande, so ist
der Lieferant berechtigt, für seine Bemühungen im Zusammenhang
mit der Erstellung weiterer Offerten eine
Unkostenentschädigung gemäss Aufwand und Spesen
zu fordern. Alle Preisangaben in Offerten und Auftragsbestätigungen
sind immer exkl. MwSt.
Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden sind nur
verbindlich, wenn der Lieferant diese schriftlich bestätigt.
Leistung
Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Ausführung des
Auftrages in sorgfältiger Weise vorzugehen. Er verpflichtet
sich einen Anlass zeitgerecht und in mängelfreiem
Zustand durchzuführen. Bei der Auswahl von Speisen
und Getränken wird Wert auf einwandfreie Qualität gelegt.
Bei der Organisation von Anlässen betreut der Lieferant
die notwendige Koordination der beteiligten Parteien
und führt die Regie des Gesamtanlasses, sofern dies mit
dem Kunde vereinbart wurde.
Sämtliche Rechte an den präsentierten Ideen, Vorschlägen,
Entwürfen, Skizzen, Abbildungen und Texten, stehen
im geistigen Eigentum des Lieferanten. Deren Nutzung
in welcher Form auch immer, ist nur mit ausdrücklicher
und schriftlicher Zustimmung gestattet.
Arbeitsstunden des gesamten Personales egal in welchem
Bereich und für welche Leistung und die Getränkekalkulation
im Bereich Catering sind in jedem Fall
ungefähre Werte die nach dem Anlass nach effektivem
Aufwand abgerechnet werden.
Der Kunde hat Kenntnis und ist einverstanden, dass der
Lieferant Leistungen sowohl selber erbringt wie auch
durch von ihr beauftragte Dritte erbringen lassen kann.
Instruktions- und weisungsberechtigt gegenüber letzteren
Leistungserbringern ist ausschliesslich der Lieferant ,
es sei denn, Kundenweisungen werden nötig, um drohenden
Schaden abzuwenden.
Der Kunde anerkennt, dass die Beziehungen vom Lieferant
zu allfälligen Leistungserbringern Teil des Geschäftserfolges
vom Lieferant bilden. Er ist nicht berechtigt,
im Rahmen des Auftrages (oder Folgeauftrages) für
den Lieferanten tätigen Leistungserbringer ohne schriftliche
Zustimmung vom Lieferant zu kontaktieren. Neue,
vom vorliegenden Auftrag (oder Folgeauftrag) unabhängige
Aufträge an Leistungserbringer dürfen vom
Kunden erteilt werden, sofern die Leistungserbringer
schon vorgängig für ihn tätig waren.
Dieser Schutz vom Lieferanten entfällt 12 Monate nach
Beendigung der Kundenbeziehung. Verstösse des Kunden
gegen diese Regelung ziehen eine Konventionalstrafe
im Betrag von CHF 25'000.00 nach sich, wobei die
Geltendmachung weiteren Schadens vorbehalten bleibt.
Die Leistung vom Lieferanten steht dem Kunden im
vereinbarten Rahmen als Gesamtwerk zu. Teile davon
können jedoch vom Lieferanten ohne Rücksprache mit
dem Kunden und ohne Ansprüche des Kunden weiterverwendet
werden.
Ein vom Kunde gewünschtes Probeessen wird speziell
verrechnet. Annullierungen von verbindlich reservierten
Daten sind kostenpflichtig in der Höhe der entstandenen
Kosten.
Änderungen
Der Lieferant behält sich vor, bei kurzfristigen Änderungen
im Marktangebot, wie zum Beispiel aufgrund fehlender
Waren auf dem Markt oder massiv erhöhten Preisen,
seine Leistungen in Bezug auf die Lieferung, nach
Absprache mit dem Kunden, zu ändern. Der Lieferant
verpflichtet sich zu einer gleichwertigen Auftragserledigung.
Alle temporäre Eventbauten egal welcher Art, stellen ein
erhöhtes Risiko für den Auftrag und den Kunden dar.
Wettereinflüsse, Lieferengpässe, Lieferanten die verspätet
liefern, Zoll und viele andere Beeinflussungsfaktoren
können zu Verspätungen und grossen Mehrkosten führen.
Für all diese möglichen Situationen übernimmt der
Lieferant keinerlei Haftung. Die gesamten Mehrkosten
die aus dem Auftrag entstehen übernimmt der Kunde.
Die zum Errichten der temporären Eventbauten nötigen
Montagehilfen wie Kräne, Geländestapler usw. ist Sache
des Kundes. Er informiert den Lieferanten über die bereit
gestellten Hilfsmittel.
Personalübernachtungen und Verpflegung des Lieferanten
ist, wenn nichts anderes in der Offerte und im Auftrag
festgelegt ist, immer Sache des Kunden. Er ist bemüht
einen guten drei Sterne Hotelstandard zu gewährleisten.
Der Lieferant hat das Recht bei ungenügendem
Qualitätsstandard nach eigenem Ermessen das Angebot
abzulehnen.
Stellt der Kunde Mitarbeiter oder Helfer zur Verfügung,
müssen diese den nötigen Ansprüchen des Lieferanten
genügen. Der Lieferant hat das Recht Personen ohne
Begründung abzulehnen. Der Kunde hat in diesem Fall
geeignetes Ersatzpersonal zu stellen. Die Kosten und die
gesamte Haftung für dieses Personal trägt der Kunde.
Teilnehmerzahl
Eine Änderung der Teilnehmerzahl für das Essen muss
spätestens 14 Tage vor dem Anlass, schriftlich, übermittelt
werden, Dabei darf die Abweichung nicht mehr als
10% vom ursprünglichen Auftrag ausmachen. Bei nachträglicher
Unterschreitung dieser Anzahl wird automatisch
die ursprünglich gemeldete Anzahl Personen und
Gedecke in Rechnung gestellt.
Human at Work, Farbhofstrasse 21, 8048 Zürich / Seite 1 von 3 Seiten
Bei Annullierung eines Anlasses nach erfolgter mündlicher
oder schriftlicher Auftragserteilung werden folgende
Kosten in Rechnung gestellt:
bis 50 Tage vor dem Anlass : 50 % der vereinbarten Leistungen
49-40 Tage vor dem Anlass : 60 % der vereinbarten Leistungen
39-22 Tage vor dem Anlass : 80 % der vereinbarten Leistungen
21-15 Tage vor dem Anlass : 100% der vereinbarten Leistungen
Zusatz: Mieten & Künstlerhonorare sind ab mündlicher
oder schriftlicher Auftragserteilung immer zu 100% fällig
Vermittlung • Organisation
Die Lieferant anerbietet dem Kunden unter anderem die
Vermittlung von Künstlern, Musikern,
Zeltaufbauten,technische Anlagen. Sie erhebt dafür eine
Vermittlungsgebühr in der Höhe von 8% von deren Honorar.
Der Vertrag schliesst der Kunde jedoch mit den
Künstlern, Musikern direkt ab.
Für die Organisation und das Supervising eines Anlasses
erhebt der Lieferant einen Honoraransatz von mindestens 15%. auf
das gesamte Auftragsvolumen des Kunden.
Zahlungen
Der Lieferant erhebt eine Akontozahlung vor Durchführung
des Anlasses. Diese Akontozahlung beträgt im
Normalfall 50% des Gesamtbetrags, zahlbar bei Auftragserteilung.
Die zweite Akontozahlung beträgt 20%,
10 Tage vor Anlass. Die Restzahlung, inklusive eventueller
Zusatzleistungen, ist nach Schluss des Auftrages, aufgrund
der detaillierten Rechnung, innerhalb von 10 Tagen
zahlbar. Erstellt der Kunde am Event oder Auftrag
keine Mängelrüge die vom Lieferanten gegengezeichnet
ist, so gilt der Auftrag als vollständig erfüllt. Gehen die
Zahlungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt beim Lieferanten
ein, ist der Lieferant berechtigt seine Leistungen
zurückzuhalten. Daraus entstehende Schäden trägt
der Kunde. Wird beispielsweise einen Event oder ein
Catering aufgrund ausstehende Zahlungen nicht vom
Lieferanten durchgeführt, schuldet der Kunde dem Lieferanten
trotzdem die gesamte Auftragssumme.
Geistiges Eigentum
Der Kunde anerkennt ausdrücklich, dass das geistige
Eigentum an allen im Rahmen des Auftrags vom Lieferanten
geschaffenen Arbeitsergebnissen, beim Lieferanten
verbleibt. Ohne ausdrückliches Einverständnis vom
Lieferanten dürfen keinerlei Änderungen an den Arbeitsergebnissen
vorgenommen werden. Sämtliche
Entwürfe, Vorschläge, Skizzen und ausdrücklich alle vom
Kunden nicht gewählten Varianten, bleiben im Besitz
und Eigentum vom Lieferanten und dürfen vom Kunden
nicht ohne vorgängig vom Lieferanten erteilter schriftlicher
Einwilligung verwendet werden. Dies gilt auch für
alle designrelevanten Gestaltungen von nicht gewählten
Varianten, insbesondere auftragsbezogen gestaltete
Formen, Farben, Schriften und deren Kombinationen.
Mit der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises
erwirbt der Kunde das zeitlich und örtlich uneingeschränkte
Nutzungsrecht an den für ihn durch den Lieferanten
im Rahmen des Auftrags, erstellten Arbeitsergebnissen.
Jede weitergehende Nutzung (z.B. Adaption
für weitere Anwendungen), welche zum Zeitpunkt der
Auftragserteilung nicht vorgesehen war, darf nur nach
vorgängiger schriftlicher Erlaubnis durch den Lieferanten
erfolgen.
Geheimhaltung / Datenschutz
Der Kunde verpflichtet sich, über die vereinbarten Vertragskonditionen
(insbesondere die Preise) Stillschweigen
zu bewahren. Der Lieferant verpflichtet sich und
allenfalls beauftragte Dritte, über alle im Zusammenhang
mit ihren Leistungen in Erfahrung gebrachten
Informationen aus dem Einflussbereich ihrer Kunden
strengstes Stillschweigen zu bewahren. Dabei nimmt
der Kunde zur Kenntnis und ist damit einverstanden,
dass zu administrativen Zwecken Informationen innerhalb
der Lieferanten-Gruppe weitergegeben werden. Die
Tätigkeit für einen Kunden kann der Lieferant zu Werbezwecken
in eigenen Publikationen (online, print) oder in
Publikationen Dritter veröffentlichen.
Lieferfristen
Lieferfristen werden zwischen dem Lieferanten und dem
Kunden im Einzelfall vereinbart und sind nur verbindlich,
wenn sie vom Lieferanten schriftlich als verbindlich bestätigt
sind. Der Lieferant ist berechtigt, Teilleistungen
vorzunehmen. Bei Verzug hat der Kunde dem Lieferanten
eine Nachfrist einzuräumen. Falls er bei unbenutztem
Ablauf der Nachfrist die Annahme von Leistungen
verweigern will, hat er dies dem Lieferanten vorgängig
schriftlich mitzuteilen. Für bereits erfolgte Teilleistungen
gilt die Leistung vom Lieferanten als erfüllt.
Die Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn der
Kunde den Arbeitsumfang nachträglich erweitert oder
ändert oder seinen Mitwirkungspflichten nicht, verspätet
oder ungenügend nachkommt. Das Gleiche gilt für Terminüberschreitungen
von Drittlieferanten und dergleichen,
welche zu Verzögerungen der Auftragserledigung
durch den Lieferanten führen.
Haftung
Für verspätete oder mangelhafte Dienstleistungen haftet
der Lieferant dem Kunden gegenüber höchstens bis
zum Betrag der für den Auftrag geleisteten Entschädigung.
Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Schäden,
die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen
sind. Für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, auch
aus Ansprüchen Dritter, wird jede Haftung ausgeschlossen.
Ferner schliesst der Lieferant namentlich jede Haftung
aus für:
Verzögerungen in der Auftragserfüllung, welche auf Verzögerungen
beim Kunden selbst oder auf Zusatzwünsche
desselben zurückzuführen sind. Die Kompatibilität
der im Rahmen des Auftrages mit dem Kunden gelieferten
Produkte gegenüber Produkten ausserhalb des Auftrages.
Seit Auftragserteilung bei Lieferanten eingetretene
Preissteigerungen.
Interne Kosten sowie entgangenen Gewinn beim Kunden.
Der Lieferant unterstützt den Kunden ohne finanzielle
Bindung und im üblichen Umfange in der Durchsetzung
berechtigter Ansprüche gegenüber externen Leistungserbringern.
Der Lieferant behält sich vor, die Unterstützung
in Fällen zu verweigern, in denen ein fehlbares
Verhalten des Leistungserbringers nicht vorhanden erscheint.
Wo die Durchsetzung aussichtslos erscheint. Die
zu erwartenden Verfahrenskosten und (auch zeitlichen)
Aufwendungen in keinem wirtschaftlichen Verhältnis
zum zu erwartenden Resultat erscheinen. Der Lieferant
kann dem Kunden anstelle der Unterstützung allfällige
eigene Ansprüche gegenüber dem Leistungserbringer
ganz oder teilweise abtreten. Der Kunde stellt sicher,
dass er für die Auftragserfüllung durch den Lieferanten
über alle notwendigen Rechte verfügt und keinerlei Gesetze
oder Rechte Dritter verletzendes Material oder In-
Human at Work, Farbhofstrasse 21, 8048 Zürich / Seite 2 von 3 Seiten
formationen verwendet wird. Der Lieferant trifft diesbezüglich
keine Prüfpflicht. Ansprüche Dritter jeglicher Art
und daraus entstehende Rechts- und Folgekosten gehen
alleine zu Lasten des Kunden, welcher sich verpflichtet,
dem Lieferanten und allfällige durch den Lieferanten
beigezogene Dritte in jedem Fall vollumfänglich schadlos
zu halten.
Abtretungsverbot
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen ohne
vorgängige Zustimmung der anderen Partei nicht auf
Dritte übertragen werden. Ausgenommen davon ist die
Ermächtigung des Lieferanten, für die Erfüllung seiner
Pflichten aus diesem Vertrag Dritte beizuziehen, wobei
der Lieferant dem Kunden gegenüber für die vertragsgemässe
Erbringung der Leistungen verantwortlich
bleibt.
Gültigkeit von Vertragsbestimmungen
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder weiterer Vereinbarungen
zwischen dem Kunden und dem Lieferanten als ungültig
oder nicht durchführbar erweisen, wird nicht das
ganze Vertragsverhältnis ungültig, sondern die betreffenden
Bestimmungen sind sinngerecht durch rechtsgültige
zu ersetzen.
Gerichtsstand
Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus
diesem Vertrag ist Bremgarten oder ein anderer zuständiger
Gerichtsstand nach Wahl des Lieferanten. Es
kommt schweizerisches Recht zur Anwendung.