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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Human at Work Arbeitsgenossenschaft Farbhofstrasse21, 8048 Zürich und deren Marken : Human at Work Agency, Gourmer Shop, Gourmer Event und Catering, Image Pro

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Vertragsabschluss

Ein Vertrag zwischen dem Kunden und Human at Work

Arbeitsgenossenschaft und deren Marken : Human at

Work Agency, Gourmer Shop, Gourmer Event und Catering,

Image Pro, Schweizer Brett, usw……(nachfolgend

"Lieferant") kommt wie folgt zu Stande: Ein Auftrag an

den Lieferanten kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Spätestens mit der schriftlichen Auftragsbestätigung

durch den Lieferanten kommt der Auftrag zustande.

Allfällige über die Auftragsbestätigung hinausgehende

Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

In der Regel erfolgt eine erste, allgemeine Offerte kostenlos.

Wünscht der Kunde eine zweite, detaillierte Offerte

und kommt ein Vertrag später nicht zustande, so ist

der Lieferant berechtigt, für seine Bemühungen im Zusammenhang

mit der Erstellung weiterer Offerten eine

Unkostenentschädigung gemäss Aufwand und Spesen

zu fordern. Alle Preisangaben in Offerten und Auftragsbestätigungen

sind immer exkl. MwSt.

Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden sind nur

verbindlich, wenn der Lieferant diese schriftlich bestätigt.

Leistung

Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Ausführung des

Auftrages in sorgfältiger Weise vorzugehen. Er verpflichtet

sich einen Anlass zeitgerecht und in mängelfreiem

Zustand durchzuführen. Bei der Auswahl von Speisen

und Getränken wird Wert auf einwandfreie Qualität gelegt.

Bei der Organisation von Anlässen betreut der Lieferant

die notwendige Koordination der beteiligten Parteien

und führt die Regie des Gesamtanlasses, sofern dies mit

dem Kunde vereinbart wurde.

Sämtliche Rechte an den präsentierten Ideen, Vorschlägen,

Entwürfen, Skizzen, Abbildungen und Texten, stehen

im geistigen Eigentum des Lieferanten. Deren Nutzung

in welcher Form auch immer, ist nur mit ausdrücklicher

und schriftlicher Zustimmung gestattet.

Arbeitsstunden des gesamten Personales egal in welchem

Bereich und für welche Leistung und die Getränkekalkulation

im Bereich Catering sind in jedem Fall

ungefähre Werte die nach dem Anlass nach effektivem

Aufwand abgerechnet werden.

Der Kunde hat Kenntnis und ist einverstanden, dass der

Lieferant Leistungen sowohl selber erbringt wie auch

durch von ihr beauftragte Dritte erbringen lassen kann.

Instruktions- und weisungsberechtigt gegenüber letzteren

Leistungserbringern ist ausschliesslich der Lieferant ,

es sei denn, Kundenweisungen werden nötig, um drohenden

Schaden abzuwenden.

Der Kunde anerkennt, dass die Beziehungen vom Lieferant

zu allfälligen Leistungserbringern Teil des Geschäftserfolges

vom Lieferant bilden. Er ist nicht berechtigt,

im Rahmen des Auftrages (oder Folgeauftrages) für

den Lieferanten tätigen Leistungserbringer ohne schriftliche

Zustimmung vom Lieferant zu kontaktieren. Neue,

vom vorliegenden Auftrag (oder Folgeauftrag) unabhängige

Aufträge an Leistungserbringer dürfen vom

Kunden erteilt werden, sofern die Leistungserbringer

schon vorgängig für ihn tätig waren.

Dieser Schutz vom Lieferanten entfällt 12 Monate nach

Beendigung der Kundenbeziehung. Verstösse des Kunden

gegen diese Regelung ziehen eine Konventionalstrafe

im Betrag von CHF 25'000.00 nach sich, wobei die

Geltendmachung weiteren Schadens vorbehalten bleibt.

Die Leistung vom Lieferanten steht dem Kunden im

vereinbarten Rahmen als Gesamtwerk zu. Teile davon

können jedoch vom Lieferanten ohne Rücksprache mit

dem Kunden und ohne Ansprüche des Kunden weiterverwendet

werden.

Ein vom Kunde gewünschtes Probeessen wird speziell

verrechnet. Annullierungen von verbindlich reservierten

Daten sind kostenpflichtig in der Höhe der entstandenen

Kosten.

Änderungen

Der Lieferant behält sich vor, bei kurzfristigen Änderungen

im Marktangebot, wie zum Beispiel aufgrund fehlender

Waren auf dem Markt oder massiv erhöhten Preisen,

seine Leistungen in Bezug auf die Lieferung, nach

Absprache mit dem Kunden, zu ändern. Der Lieferant

verpflichtet sich zu einer gleichwertigen Auftragserledigung.

Alle temporäre Eventbauten egal welcher Art, stellen ein

erhöhtes Risiko für den Auftrag und den Kunden dar.

Wettereinflüsse, Lieferengpässe, Lieferanten die verspätet

liefern, Zoll und viele andere Beeinflussungsfaktoren

können zu Verspätungen und grossen Mehrkosten führen.

Für all diese möglichen Situationen übernimmt der

Lieferant keinerlei Haftung. Die gesamten Mehrkosten

die aus dem Auftrag entstehen übernimmt der Kunde.

Die zum Errichten der temporären Eventbauten nötigen

Montagehilfen wie Kräne, Geländestapler usw. ist Sache

des Kundes. Er informiert den Lieferanten über die bereit

gestellten Hilfsmittel.

Personalübernachtungen und Verpflegung des Lieferanten

ist, wenn nichts anderes in der Offerte und im Auftrag

festgelegt ist, immer Sache des Kunden. Er ist bemüht

einen guten drei Sterne Hotelstandard zu gewährleisten.

Der Lieferant hat das Recht bei ungenügendem

Qualitätsstandard nach eigenem Ermessen das Angebot

abzulehnen.

Stellt der Kunde Mitarbeiter oder Helfer zur Verfügung,

müssen diese den nötigen Ansprüchen des Lieferanten

genügen. Der Lieferant hat das Recht Personen ohne

Begründung abzulehnen. Der Kunde hat in diesem Fall

geeignetes Ersatzpersonal zu stellen. Die Kosten und die

gesamte Haftung für dieses Personal trägt der Kunde.

Teilnehmerzahl

Eine Änderung der Teilnehmerzahl für das Essen muss

spätestens 14 Tage vor dem Anlass, schriftlich, übermittelt

werden, Dabei darf die Abweichung nicht mehr als

10% vom ursprünglichen Auftrag ausmachen. Bei nachträglicher

Unterschreitung dieser Anzahl wird automatisch

die ursprünglich gemeldete Anzahl Personen und

Gedecke in Rechnung gestellt.

Human at Work, Farbhofstrasse 21, 8048 Zürich / Seite 1 von 3 Seiten

Bei Annullierung eines Anlasses nach erfolgter mündlicher

oder schriftlicher Auftragserteilung werden folgende

Kosten in Rechnung gestellt:

bis 50 Tage vor dem Anlass : 50 % der vereinbarten Leistungen

49-40 Tage vor dem Anlass : 60 % der vereinbarten Leistungen

39-22 Tage vor dem Anlass : 80 % der vereinbarten Leistungen

21-15 Tage vor dem Anlass : 100% der vereinbarten Leistungen

Zusatz: Mieten & Künstlerhonorare sind ab mündlicher

oder schriftlicher Auftragserteilung immer zu 100% fällig

Vermittlung • Organisation

Die Lieferant anerbietet dem Kunden unter anderem die

Vermittlung von Künstlern, Musikern,

Zeltaufbauten,technische Anlagen. Sie erhebt dafür eine

Vermittlungsgebühr in der Höhe von 8% von deren Honorar.

Der Vertrag schliesst der Kunde jedoch mit den

Künstlern, Musikern direkt ab.

Für die Organisation und das Supervising eines Anlasses

erhebt der Lieferant einen Honoraransatz von mindestens 15%. auf

das gesamte Auftragsvolumen des Kunden.

Zahlungen

Der Lieferant erhebt eine Akontozahlung vor Durchführung

des Anlasses. Diese Akontozahlung beträgt im

Normalfall 50% des Gesamtbetrags, zahlbar bei Auftragserteilung.

Die zweite Akontozahlung beträgt 20%,

10 Tage vor Anlass. Die Restzahlung, inklusive eventueller

Zusatzleistungen, ist nach Schluss des Auftrages, aufgrund

der detaillierten Rechnung, innerhalb von 10 Tagen

zahlbar. Erstellt der Kunde am Event oder Auftrag

keine Mängelrüge die vom Lieferanten gegengezeichnet

ist, so gilt der Auftrag als vollständig erfüllt. Gehen die

Zahlungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt beim Lieferanten

ein, ist der Lieferant berechtigt seine Leistungen

zurückzuhalten. Daraus entstehende Schäden trägt

der Kunde. Wird beispielsweise einen Event oder ein

Catering aufgrund ausstehende Zahlungen nicht vom

Lieferanten durchgeführt, schuldet der Kunde dem Lieferanten

trotzdem die gesamte Auftragssumme.

Geistiges Eigentum

Der Kunde anerkennt ausdrücklich, dass das geistige

Eigentum an allen im Rahmen des Auftrags vom Lieferanten

geschaffenen Arbeitsergebnissen, beim Lieferanten

verbleibt. Ohne ausdrückliches Einverständnis vom

Lieferanten dürfen keinerlei Änderungen an den Arbeitsergebnissen

vorgenommen werden. Sämtliche

Entwürfe, Vorschläge, Skizzen und ausdrücklich alle vom

Kunden nicht gewählten Varianten, bleiben im Besitz

und Eigentum vom Lieferanten und dürfen vom Kunden

nicht ohne vorgängig vom Lieferanten erteilter schriftlicher

Einwilligung verwendet werden. Dies gilt auch für

alle designrelevanten Gestaltungen von nicht gewählten

Varianten, insbesondere auftragsbezogen gestaltete

Formen, Farben, Schriften und deren Kombinationen.

Mit der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises

erwirbt der Kunde das zeitlich und örtlich uneingeschränkte

Nutzungsrecht an den für ihn durch den Lieferanten

im Rahmen des Auftrags, erstellten Arbeitsergebnissen.

Jede weitergehende Nutzung (z.B. Adaption

für weitere Anwendungen), welche zum Zeitpunkt der

Auftragserteilung nicht vorgesehen war, darf nur nach

vorgängiger schriftlicher Erlaubnis durch den Lieferanten

erfolgen.

Geheimhaltung / Datenschutz

Der Kunde verpflichtet sich, über die vereinbarten Vertragskonditionen

(insbesondere die Preise) Stillschweigen

zu bewahren. Der Lieferant verpflichtet sich und

allenfalls beauftragte Dritte, über alle im Zusammenhang

mit ihren Leistungen in Erfahrung gebrachten

Informationen aus dem Einflussbereich ihrer Kunden

strengstes Stillschweigen zu bewahren. Dabei nimmt

der Kunde zur Kenntnis und ist damit einverstanden,

dass zu administrativen Zwecken Informationen innerhalb

der Lieferanten-Gruppe weitergegeben werden. Die

Tätigkeit für einen Kunden kann der Lieferant zu Werbezwecken

in eigenen Publikationen (online, print) oder in

Publikationen Dritter veröffentlichen.

Lieferfristen

Lieferfristen werden zwischen dem Lieferanten und dem

Kunden im Einzelfall vereinbart und sind nur verbindlich,

wenn sie vom Lieferanten schriftlich als verbindlich bestätigt

sind. Der Lieferant ist berechtigt, Teilleistungen

vorzunehmen. Bei Verzug hat der Kunde dem Lieferanten

eine Nachfrist einzuräumen. Falls er bei unbenutztem

Ablauf der Nachfrist die Annahme von Leistungen

verweigern will, hat er dies dem Lieferanten vorgängig

schriftlich mitzuteilen. Für bereits erfolgte Teilleistungen

gilt die Leistung vom Lieferanten als erfüllt.

Die Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn der

Kunde den Arbeitsumfang nachträglich erweitert oder

ändert oder seinen Mitwirkungspflichten nicht, verspätet

oder ungenügend nachkommt. Das Gleiche gilt für Terminüberschreitungen

von Drittlieferanten und dergleichen,

welche zu Verzögerungen der Auftragserledigung

durch den Lieferanten führen.

Haftung

Für verspätete oder mangelhafte Dienstleistungen haftet

der Lieferant dem Kunden gegenüber höchstens bis

zum Betrag der für den Auftrag geleisteten Entschädigung.

Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Schäden,

die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen

sind. Für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, auch

aus Ansprüchen Dritter, wird jede Haftung ausgeschlossen.

Ferner schliesst der Lieferant namentlich jede Haftung

aus für:

Verzögerungen in der Auftragserfüllung, welche auf Verzögerungen

beim Kunden selbst oder auf Zusatzwünsche

desselben zurückzuführen sind. Die Kompatibilität

der im Rahmen des Auftrages mit dem Kunden gelieferten

Produkte gegenüber Produkten ausserhalb des Auftrages.

Seit Auftragserteilung bei Lieferanten eingetretene

Preissteigerungen.

Interne Kosten sowie entgangenen Gewinn beim Kunden.

Der Lieferant unterstützt den Kunden ohne finanzielle

Bindung und im üblichen Umfange in der Durchsetzung

berechtigter Ansprüche gegenüber externen Leistungserbringern.

Der Lieferant behält sich vor, die Unterstützung

in Fällen zu verweigern, in denen ein fehlbares

Verhalten des Leistungserbringers nicht vorhanden erscheint.

Wo die Durchsetzung aussichtslos erscheint. Die

zu erwartenden Verfahrenskosten und (auch zeitlichen)

Aufwendungen in keinem wirtschaftlichen Verhältnis

zum zu erwartenden Resultat erscheinen. Der Lieferant

kann dem Kunden anstelle der Unterstützung allfällige

eigene Ansprüche gegenüber dem Leistungserbringer

ganz oder teilweise abtreten. Der Kunde stellt sicher,

dass er für die Auftragserfüllung durch den Lieferanten

über alle notwendigen Rechte verfügt und keinerlei Gesetze

oder Rechte Dritter verletzendes Material oder In-

Human at Work, Farbhofstrasse 21, 8048 Zürich / Seite 2 von 3 Seiten

formationen verwendet wird. Der Lieferant trifft diesbezüglich

keine Prüfpflicht. Ansprüche Dritter jeglicher Art

und daraus entstehende Rechts- und Folgekosten gehen

alleine zu Lasten des Kunden, welcher sich verpflichtet,

dem Lieferanten und allfällige durch den Lieferanten

beigezogene Dritte in jedem Fall vollumfänglich schadlos

zu halten.

Abtretungsverbot

Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen ohne

vorgängige Zustimmung der anderen Partei nicht auf

Dritte übertragen werden. Ausgenommen davon ist die

Ermächtigung des Lieferanten, für die Erfüllung seiner

Pflichten aus diesem Vertrag Dritte beizuziehen, wobei

der Lieferant dem Kunden gegenüber für die vertragsgemässe

Erbringung der Leistungen verantwortlich

bleibt.

Gültigkeit von Vertragsbestimmungen

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen

Geschäftsbedingungen oder weiterer Vereinbarungen

zwischen dem Kunden und dem Lieferanten als ungültig

oder nicht durchführbar erweisen, wird nicht das

ganze Vertragsverhältnis ungültig, sondern die betreffenden

Bestimmungen sind sinngerecht durch rechtsgültige

zu ersetzen.

Gerichtsstand

Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus

diesem Vertrag ist Bremgarten oder ein anderer zuständiger

Gerichtsstand nach Wahl des Lieferanten. Es

kommt schweizerisches Recht zur Anwendung.

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